4. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 17. November 2023 forderte die Gemeinde Thunstetten die Beschwerdegegnerin auf, bis zum 31. Januar 2024 den bestehenden Metallzaun auf der ganzen Länge der Mauer auf ihrer Parzelle an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführenden zu entfernen und den südlich vor Beginn der Mauer stehenden Metallpfosten auf die Höhe des Zauns vor Mauerbeginn herabzusetzen. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hin und drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an.