Ferner gewährte die Gemeinde Thunstetten der Beschwerdegegnerschaft das rechtliche Gehör und gab ihr Gelegenheit, sich zur Feststellung des widerrechtlichen Zustands zu äussern bzw. die Mauer mit dem Zaun zu entfernen oder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdegegnerschaft verzichtete daraufhin auf den Rückbau der Baute und die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs.