3. Mit Verfügung vom 28. August 2024 hielt die Gemeinde Thunstetten fest, sie habe anlässlich der Begehung vom 10. Mai 2023 festgestellt, dass die Höhe der neuen Einfriedung das zulässige Mass von 1.2 m ab massgebendem Terrain überschreite, wobei die Mauer und der Zaun in ihrer Höhe zusammengerechnet werden müssten. Ferner gewährte die Gemeinde Thunstetten der Beschwerdegegnerschaft das rechtliche Gehör und gab ihr Gelegenheit, sich zur Feststellung des widerrechtlichen Zustands zu äussern bzw. die Mauer mit dem Zaun zu entfernen oder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.