1. Die Beschwerdeführenden sind Gesamteigentümer der Parzelle Thunstetten Grundbuchblatt Nr. J.________. Die Parzelle grenzt im Osten an diejenige der Beschwerdegegnerin (Thunstetten Grundbuchblatt Nr. K.________). Im Sommer 2022 errichtete die Beschwerdegegnerschaft bei der Umgestaltung ihrer Gartenanlage und Grundstückseinfriedung im Abstand von nur wenigen Zentimetern entlang der Parzellengrenze zum Grundstück der Beschwerdeführenden einen neuen Metallzaun. Den Zaunabschnitt im nördlichen Bereich der gemeinsamen Parzellengrenze installierte sie auf einer ebenso im Sommer 2022 neu erstellten Mauer, mit welcher sie die