108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden daher vom Kanton getragen. c) Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid 1. Die Gemeinde E.________ wird angewiesen, den Beschwerdeführer am Baupolizei- bzw. Wiederherstellungsverfahren betreffend Pferdestallungen etc. (Anzeige des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023, Verfügung der Gemeinde E.________ vom 14. März 2024) als Partei zu beteiligen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung