Als besonderer Umstand ist aber zu würdigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung begründeten Anlass zur Geltendmachung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung hatte. Erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens unternahm die Gemeinde baupolizeiliche Verfahrensschritte, die sich mit dem Gegenstand der Anzeige des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023 befassen und letztlich dazu führten, dass der Gemeinde insoweit keine Anweisungen erteilt werden müssen. Angesichts dieser besonderen Umstände rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten zu auferlegen. Die Gemeinde hat nach Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten zu tragen.