a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Gemeinde angewiesen wird, den Beschwerdeführer im Baupolizeiverfahren betreffend Pferdestallungen etc. (Anzeige des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023, Verfügung der Gemeinde E.________ vom 14. März 2024) als Partei zu behandeln. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. b) Die im Beschwerdeverfahren entstehenden Verfahrenskosten werden als Pauschalgebühr erhoben. Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19).