Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Stellung als Verfahrenspartei auch von jedem eingereichten Aktenstück und jeder Stellungnahme von Parteien oder Behörden Kenntnis zu geben, damit er sich dazu äussern kann, wenn er dies für nötig erachtet.18