Es ist daher nicht (mehr) nötig, die Gemeinde zum Führen eines diesbezüglichen Verfahrens anzuweisen. d) Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat keinen Devolutiveffekt. Die sachliche Beurteilung obliegt weiterhin der Gemeinde als erster Instanz.17 Entsprechend ist es auch an der Gemeinde, in erster Instanz zu beurteilen, ob und inwiefern sich die Verzeichnung des Gebäudes B.________ 10 im Bauinventar auf das Verfahrensergebnis auswirkt. Dazu sind der Gemeinde keine Anweisungen zu erteilen.