Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 18. Dezember 2023 hatte der Beschwerdeführer keine Mitteilung oder sonstige Hinweise erhalten, wonach die Gemeinde auch die Beanstandungen in der Anzeige vom 29. Juni 2024 zum Gegenstand baupolizeilicher Abklärungen machen würde. Die angemessene Frist für eine solche Mitteilung war dabei überschritten. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung lag daher eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vor. 15 Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 55 16 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1045 f. mit Hinweisen; BGer 1C_229/2017 vom 28. September 2017 E. 2.5.1