b) Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023 betraf eine baupolizeiliche Angelegenheit auf dem Grundstück des Beschwerdegegners. Auch bei erheblicher Arbeitsbelastung war die Gemeinde gehalten, innert nützlicher Frist mitzuteilen, ob sie diesbezüglich ein Baupolizeibzw. Wiederherstellungsverfahren führt, und die Beteiligten zumindest über die geplanten Verfahrensschritte zu orientieren. Der Beschwerdeführer hat als Anzeiger und Nachbar ein Recht auf Teilnahme am Wiederherstellungsverfahren (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG) und durfte daher erwarten, dass (auch) ihm eine solche Mitteilung gemacht wird.