a) Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn die zuständige Behörde untätig bleibt oder das Verfahren über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Sie liegt aber dann vor, wenn die Behörde einen Entscheid zu fällen hat und entweder gar nicht tätig wird oder den Entscheid nicht binnen der Frist trifft, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.16