f) In seiner Stellungnahme vom 23. April 2024 macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass Mitglieder der Baupolizeibehörde wegen Verwandtschaftsverhältnissen befangen seien. Er stellt keinen Antrag, mit dem er den Ausstand bestimmter Personen verlangt. Bei einem noch hängigen erstinstanzlichen Verfahren wäre ein solches Ablehnungsgesuch – das unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestellt werden müsste15 – an die erste Instanz zu richten. Nur im Streitfall wäre die BVD zuständig, über den Ausstand zu entscheiden (Art. 9 Abs. 2 VRPG).