Aus diesen Gründen überzeugt die Ansicht des Beschwerdeführers, dass sein Rechtsschutzinteresse auch nach der Verfügung der Gemeinde vom 14. März 2024 fortbestehe. Das Verfahren ist demnach nicht abzuschreiben, sondern die BVD hat über die geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. –verzögerung zu entscheiden.