Aus den Beschwerdeanträgen lässt sich ableiten, dass es dem Beschwerdeführer nicht allein darum geht, dass die Gemeinde seiner Anzeige vom 29. Juni 2023 nachgehen und dazu ein Bau- polizei- bzw. Wiederherstellungsverfahren führen soll. Er verlangt sinngemäss auch, dass er an einem solchen Verfahren teilnehmen kann, und dass das Verfahren mit einer Verfügung abgeschlossen werden soll. Diese Anliegen sind mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. März 2024 nicht gegenstandslos geworden.