Bei der Verfügung vom 14. März 2024 handelt es sich um eine verfahrensleitende Zwischenverfügung. Sie trifft keine endgültige Regelung über den Gegenstand der Anzeige des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 14. März 2024 nur in Kopie erhalten; ihm wurden keine Parteirechte (insbesondere das rechtliche Gehör) eingeräumt.