Streitig ist hier das Verhalten der Gemeinde im Anschluss an die Anzeige des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023. Demnach ist zu prüfen, ob der Gemeinde im durch die Anzeige ausgelösten Wiederherstellungsverfahren eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist. e) Am 14. März 2024 hat die Gemeinde eine Verfügung erlassen, welche die Gegenstände der Anzeige vom 29. Juni 2023 betrifft. Der Beschwerdeführer hält auch nach der Verfügung vom 14. März 2024 an seiner Beschwerde fest.