Nach Erlass der Wiederherstellungsverfügung – oder auch schon vorher – hat die Bauherrschaft die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuches (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren findet nur statt, falls die Bauherrschaft ein nachträgliches Baugesuch einreicht. Andernfalls bleibt es bei der Wiederherstellungsverfügung. Die Behörde kann nicht von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einleiten.