d) Die Anträge des Beschwerdeführers passen nicht in die Systematik des Baugesetzes. Dieses sieht vor, dass im Falle von unbewilligten Bauten ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu führen ist (Art. 46 BauG). Das Wiederherstellungsverfahren wird mit einer Verfügung abgeschlossen, die Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anordnet oder allenfalls auf solche Massnahmen verzichtet. Nach Erlass der Wiederherstellungsverfügung – oder auch schon vorher – hat die Bauherrschaft die Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuches (Art. 46 Abs. 2 Bst.