in dem die betroffene Person mit zureichenden Gründen annehmen muss, dass die Behörde Recht verweigert oder verzögert.12 Der Beschwerdeführer sah sich gemäss eigenen Angaben durch das ihm in Kopie zugestellte Schreiben vom 28. November 2023 zur Beschwerde veranlasst, in dem auf die Gegenstände der Anzeige vom 29. Juni 2023 nicht eingegangen wird. Er hat die Beschwerde am 18. Dezember 2023, folglich innerhalb der 30-tägigen Anfechtungsfrist eingereicht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.