b) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden. Gibt jedoch eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, so muss die Rechtsverweigerung oder -verzögerung innert der massgebenden Beschwerdefrist gerügt werden.11 Nach Art. 49 Abs. 1 BauG gilt für Beschwerden in Baupolizeisachen eine Anfechtungsfrist von 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Bei Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden ist für den Beginn des Fristenlaufs der Zeitpunkt massgebend,