Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann wie eine Verfügung angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 VRPG8). Demnach kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung wie eine baupolizeiliche Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG9). Der Beschwerdeführer ist als Anzeiger und betroffener Nachbar durch die geltend gemachte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert.10