Die Gemeinde E.________ hat mit Eingabe vom 18. April 2024 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer lehnt mit Stellungnahme vom 23. April 2024 sinngemäss eine Abschreibung des Verfahrens ab; er hält an seinen Rechtsbegehren fest. Er erklärt, es sei zu befürchten, dass seine Begehren im von der Gemeinde geführten Verfahren erneut «versanden» würden. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen