4. Mit Verfügung vom 3. April 2024 teilte das Rechtsamt der BVD den Verfahrensbeteiligten mit, der Beschwerdeführer rüge in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2023 sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Nach Ergehen der Verfügung der Gemeinde E.________ vom 14. März 2024 gehe das Rechtsamt davon aus, dass das Verfahren gegenstandslos geworden sei und abgeschrieben werden könne. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.