bestätigt habe. Gemäss den Luftbildern bestünden auf dem Grundstück Nr. F.________ diverse weitere Kleinbauten, die baubewilligungspflichtig seien, soweit sie eine Grundfläche von 10 m2 oder eine Höhe von 2,50 m überschritten. Der Beschwerdegegner erhalte im Hinblick auf den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör bis 30. April 2024. Innert derselben Frist könne er ein nachträgliches Baugesuch einreichen. Ansonsten seien die beanstandeten Bauten und Anlagen bis 31. August 2024 zurückzubauen. Der Beschwerdeführer erhielt die Verfügung vom 14. März 2024 in Kopie.