__ 10 angebauten Holzschopfs (südlich der Einfahrt) formell rechtswidrig sei, soweit sie das Mass gemäss der Baubewilligung Nr. 89/1977 übersteige, und daher ein Rückbau auf das bewilligte Mass von 22,55 m2 erfolgen oder ein nachträgliches Baugesuch eingereicht werden müsse. Für die Erneuerung der Schopf- und Stallanbauten nördlich der Einfahrt und deren Vereinigung unter einem Dach liege die Baubewilligung Nr. 349/1999 vor, die aber unter Mängeln leide, sodass ein Widerruf nach Art. 43 BauG7 angezeigt sei. Der Allwetterplatz für Pferde sei baubewilligungspflichtig, ebenso der Ausbau der Zufahrt Nordwest und die entlang dieser Zufahrt aufgeschichteten Holzlager.