Mit Schreiben vom 28. November 2023 bestätigte die Gemeinde E.________ dem Beschwerdegegner, dass der Traktorunterstand mit den reduzierten Massen baubewilligungsfrei sei. Die Plastikplane zum Pflanzenschutz gelte im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Bst. m und Bst. k BewD4 ebenfalls als baubewilligungsfrei. Die Gemeinde bat den Beschwerdegegner, die Rückbauarbeiten – soweit diese noch nicht erfolgt seien – bis Mitte Dezember 2023 auszuführen. Für den Fall der Nichtbefolgung behielt sie sich den Erlass einer kostenpflichtigen Wiederherstellungsverfügung vor. Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie des Schreibens vom 28. November 2023.5