Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2023/78 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 22. Mai 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ Beschwerdegegner sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde E.________ betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde E.________ vom 28. November 2023 (Rückmeldung zum rechtlichen Gehör; Pferdestallungen, Reitanlage, Zufahrt Nordwest) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner ist Eigentümer der Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. F.________. Diese liegt in der Landwirtschaftszone. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 forderte ihn die Gemeinde E.________ auf, einen neu erstellten Unterstand für einen Traktor sowie ein neues Treibhaus aus alten Fenstern bis spätestens 30. September 2023 zu entfernen. Der Be- schwerdeführer, dem die Nachbarparzelle Nr. A.________ gehört, erhielt eine Kopie dieses Schreibens.1 Der Beschwerdegegner antwortete am 19. Juni 2023, dass er den Traktorunter- stand, der weniger als 10 m2 Grundfläche aufweise, auf eine baubewilligungsfreie Höhe von 2,50 m reduzieren wolle. Das Treibhaus aus alten Fenstern wolle er entfernen und stattdessen die Pflanzen mit Plastikplanen schützen.2 Mit Schreiben vom 29. Juni 2023 zeigte der Beschwerdeführer der Gemeinde E.________ an, dass der Beschwerdegegner auf der Parzelle Nr. F.________ weitere rechtswidrige Bauten er- stellt habe. Er beantragte die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens für alle unbewilligten Bauten, namentlich für die Pferdestallungen und die Reitanlage. Eventuell sei der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. Es sei zu klären, weshalb der illegal erstellte Anbau auf der Nordost- 1 Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde E.________vom 14. Februar 2024 2 Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde E.________vom 14. Februar 2024 1/8 BVD 120/2023/78 seite des Bauernhauses B.________ 10 als schützenswertes Baudenkmal im Bauinventar des Kantons Bern eingetragen sei.3 Mit Schreiben vom 28. November 2023 bestätigte die Gemeinde E.________ dem Beschwerde- gegner, dass der Traktorunterstand mit den reduzierten Massen baubewilligungsfrei sei. Die Plas- tikplane zum Pflanzenschutz gelte im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 Bst. m und Bst. k BewD4 ebenfalls als baubewilligungsfrei. Die Gemeinde bat den Beschwerdegegner, die Rückbauarbeiten – soweit diese noch nicht erfolgt seien – bis Mitte Dezember 2023 auszuführen. Für den Fall der Nichtbe- folgung behielt sie sich den Erlass einer kostenpflichtigen Wiederherstellungsverfügung vor. Der Beschwerdeführer erhielt eine Kopie des Schreibens vom 28. November 2023.5 2. Am 18. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde ein. Er stellt folgende Rechtsbegehren: « 1. Es sei unverzüglich ein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, und zwar für alle un- bewilligten Bauten, wie zum Beispiel die Pferdestallungen, die Reitanlage sowie die illegal erstellte Zufahrt Nordwest […]. 2. Eventuell sei der rechtmässige Zustand wiederherzustellen. 3. Es sei zu klären, weshalb der illegal erstellte Anbau auf der Nordostseite des Bauernhauses B.________ 10 als schützenswertes Denkmal im Bauinventar des Kantons Bern eingetragen ist. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.» 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, bat die Gemeinde um Einreichung der Vorakten und einer Vernehmlassung zur Beschwerde. Es beteiligte den Eigentü- mer der Parzelle Nr. F.________ als Beschwerdegegner am Verfahren und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeantwort. Der Beschwerdegegner hat keine Beschwerdeantwort eingereicht. Die Gemeinde E.________ teilte mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2024 mit, dass das Baupolizeiverfahren bezüglich der in der Beschwerde erwähnten Bauten im Gang sei. Auf Bitte des Rechtsamtes reichte sie mit Eingabe vom 14. Februar 2024 die Anzeige des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023 ein, zudem auch die Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner bezüglich Traktorunterstand und Treibhaus. Am 15. März 2024 stellte die Gemeinde E.________ dem Rechtsamt Archivakten bezüglich Bau- ten auf der Parzelle Nr. F.________ zu. Zudem liess sie dem Rechtsamt die Kopie einer an den Beschwerdegegner gerichteten Verfügung zukommen, die sie am 14. März 2024 im Baupolizei- verfahren erlassen hatte. Darin hält die Gemeinde E.________ fest, dass die Erweiterung des östlich am Gebäude B.________ 10 angebauten Holzschopfs (südlich der Einfahrt) formell rechts- widrig sei, soweit sie das Mass gemäss der Baubewilligung Nr. 89/1977 übersteige, und daher ein Rückbau auf das bewilligte Mass von 22,55 m2 erfolgen oder ein nachträgliches Baugesuch ein- gereicht werden müsse. Für die Erneuerung der Schopf- und Stallanbauten nördlich der Einfahrt und deren Vereinigung unter einem Dach liege die Baubewilligung Nr. 349/1999 vor, die aber unter Mängeln leide, sodass ein Widerruf nach Art. 43 BauG7 angezeigt sei. Der Allwetterplatz für Pferde sei baubewilligungspflichtig, ebenso der Ausbau der Zufahrt Nordwest und die entlang die- ser Zufahrt aufgeschichteten Holzlager. Der an das Gebäude 10a angebaute Unterstand für den Traktor werde, soweit er auf eine Höhe von 2,50 m reduziert werde, von der Gemeinde als bau- bewilligungsfrei beurteilt, es bestünden jedoch Zweifel, ob die Rechtsmittelinstanz diese Auffas- sung schützen würde. Das Treibhaus aus Altfenstern sei entfernt worden, wie ein Augenschein 3 Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde E.________ vom 14. Februar 2024 4 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 5 Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde E.________ vom 14. Februar 2024 bzw. Beschwerdebeilage 1 6 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 2/8 BVD 120/2023/78 bestätigt habe. Gemäss den Luftbildern bestünden auf dem Grundstück Nr. F.________ diverse weitere Kleinbauten, die baubewilligungspflichtig seien, soweit sie eine Grundfläche von 10 m2 oder eine Höhe von 2,50 m überschritten. Der Beschwerdegegner erhalte im Hinblick auf den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung Gelegenheit zum rechtlichen Gehör bis 30. April 2024. Innert derselben Frist könne er ein nachträgliches Baugesuch einreichen. Ansonsten seien die beanstandeten Bauten und Anlagen bis 31. August 2024 zurückzubauen. Der Beschwerdeführer erhielt die Verfügung vom 14. März 2024 in Kopie. 4. Mit Verfügung vom 3. April 2024 teilte das Rechtsamt der BVD den Verfahrensbeteiligten mit, der Beschwerdeführer rüge in seiner Beschwerde vom 18. Dezember 2023 sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung. Nach Ergehen der Verfügung der Gemeinde E.________ vom 14. März 2024 gehe das Rechtsamt davon aus, dass das Verfahren gegen- standslos geworden sei und abgeschrieben werden könne. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde E.________ hat mit Eingabe vom 18. April 2024 auf eine Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer lehnt mit Stellungnahme vom 23. April 2024 sinngemäss eine Abschrei- bung des Verfahrens ab; er hält an seinen Rechtsbegehren fest. Er erklärt, es sei zu befürchten, dass seine Begehren im von der Gemeinde geführten Verfahren erneut «versanden» würden. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Gemeinde seine baupolizeiliche Anzeige vom 29. Juni 2023 mit dem Schreiben vom 28. November 2023 nicht behandelt habe. Er rügt damit eine Untätigkeit der Gemeinde, also sinngemäss eine Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzöge- rung. Das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann wie eine Verfügung angefochten werden (Art. 49 Abs. 2 VRPG8). Demnach kann die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsver- weigerung bzw. Rechtsverzögerung wie eine baupolizeiliche Verfügungen innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden (Art. 49 Abs. 1 BauG9). Der Be- schwerdeführer ist als Anzeiger und betroffener Nachbar durch die geltend gemachte Rechtsver- weigerung bzw. Rechtsverzögerung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert.10 b) Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann grundsätzlich jederzeit Be- schwerde geführt werden. Gibt jedoch eine bestimmte Handlung oder Äusserung der Behörde Anlass zu einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, so muss die Rechtsverweigerung oder -verzögerung innert der massgebenden Beschwerdefrist gerügt wer- den.11 Nach Art. 49 Abs. 1 BauG gilt für Beschwerden in Baupolizeisachen eine Anfechtungsfrist von 30 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Bei Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerden ist für den Beginn des Fristenlaufs der Zeitpunkt massgebend, 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 10 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 2a 11 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 67 N. 15; BGer 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.2, mit weiteren Hinweisen; VGE 2015/189 vom 4. Dezember 2015 E. 2.2 3/8 BVD 120/2023/78 in dem die betroffene Person mit zureichenden Gründen annehmen muss, dass die Behörde Recht verweigert oder verzögert.12 Der Beschwerdeführer sah sich gemäss eigenen Angaben durch das ihm in Kopie zugestellte Schreiben vom 28. November 2023 zur Beschwerde veranlasst, in dem auf die Gegenstände der Anzeige vom 29. Juni 2023 nicht eingegangen wird. Er hat die Beschwerde am 18. Dezember 2023, folglich innerhalb der 30-tägigen Anfechtungsfrist eingereicht. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten. c) Die Gemeinde hatte im Zeitpunkt der Beschwerde über die Rechtsbegehren im Anzeige- schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023 noch nicht verfügt; gerade dies will der Be- schwerdeführer beanstanden. Die BVD kann daher nicht über die Richtigkeit einer vorinstanzli- chen Verfügung befinden. Im Falle einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die Gemeinde würde die BVD nicht anstelle der Gemeinde in der Hauptsache entscheiden, sondern der Gemeinde die nötigen Anweisungen erteilen.13 Die Beschwerdeanträge sind deshalb so zu interpretieren,14 dass der Beschwerdeführer verlangt, die BVD solle die Gemeinde zur Vornahme der beantragten Handlungen anweisen. d) Die Anträge des Beschwerdeführers passen nicht in die Systematik des Baugesetzes. Die- ses sieht vor, dass im Falle von unbewilligten Bauten ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu führen ist (Art. 46 BauG). Das Wiederherstellungsverfahren wird mit einer Verfügung abgeschlossen, die Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zu- stands anordnet oder allenfalls auf solche Massnahmen verzichtet. Nach Erlass der Wiederher- stellungsverfügung – oder auch schon vorher – hat die Bauherrschaft die Möglichkeit der Einrei- chung eines nachträglichen Baugesuches (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG). Ein nachträgliches Bau- bewilligungsverfahren findet nur statt, falls die Bauherrschaft ein nachträgliches Baugesuch ein- reicht. Andernfalls bleibt es bei der Wiederherstellungsverfügung. Die Behörde kann nicht von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einleiten. Streitig ist hier das Verhalten der Gemeinde im Anschluss an die Anzeige des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023. Demnach ist zu prüfen, ob der Gemeinde im durch die Anzeige ausgelösten Wiederherstellungsverfahren eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist. e) Am 14. März 2024 hat die Gemeinde eine Verfügung erlassen, welche die Gegenstände der Anzeige vom 29. Juni 2023 betrifft. Der Beschwerdeführer hält auch nach der Verfügung vom 14. März 2024 an seiner Beschwerde fest. Bei der Verfügung vom 14. März 2024 handelt es sich um eine verfahrensleitende Zwischenver- fügung. Sie trifft keine endgültige Regelung über den Gegenstand der Anzeige des Beschwerde- führers vom 29. Juni 2023. Der Beschwerdeführer hat die Verfügung vom 14. März 2024 nur in Kopie erhalten; ihm wurden keine Parteirechte (insbesondere das rechtliche Gehör) eingeräumt. Aus den Beschwerdeanträgen lässt sich ableiten, dass es dem Beschwerdeführer nicht allein darum geht, dass die Gemeinde seiner Anzeige vom 29. Juni 2023 nachgehen und dazu ein Bau- polizei- bzw. Wiederherstellungsverfahren führen soll. Er verlangt sinngemäss auch, dass er an einem solchen Verfahren teilnehmen kann, und dass das Verfahren mit einer Verfügung abge- schlossen werden soll. Diese Anliegen sind mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 14. März 2024 nicht gegenstandslos geworden. 12 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 99 13 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 101 f. 14 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 18 4/8 BVD 120/2023/78 Aus diesen Gründen überzeugt die Ansicht des Beschwerdeführers, dass sein Rechtsschutzinter- esse auch nach der Verfügung der Gemeinde vom 14. März 2024 fortbestehe. Das Verfahren ist demnach nicht abzuschreiben, sondern die BVD hat über die geltend gemachte Rechtsverweige- rung bzw. –verzögerung zu entscheiden. f) In seiner Stellungnahme vom 23. April 2024 macht der Beschwerdeführer sinngemäss gel- tend, dass Mitglieder der Baupolizeibehörde wegen Verwandtschaftsverhältnissen befangen seien. Er stellt keinen Antrag, mit dem er den Ausstand bestimmter Personen verlangt. Bei einem noch hängigen erstinstanzlichen Verfahren wäre ein solches Ablehnungsgesuch – das unverzüg- lich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes gestellt werden müsste15 – an die erste Instanz zu rich- ten. Nur im Streitfall wäre die BVD zuständig, über den Ausstand zu entscheiden (Art. 9 Abs. 2 VRPG). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der Gemeinde den Ausstand bestimmter Behördenmitglieder beantragt hätte und dies verweigert worden wäre. Die BVD hat daher nicht über den Ausstand von Behördenmitgliedern zu befinden. 2. Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung a) Das Verbot der Rechtsverweigerung beziehungsweise Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn die zuständige Behörde untätig bleibt oder das Verfahren über Gebühr hinauszögert, ob- schon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Von Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann nicht schon die Rede sein, wenn die Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Sie liegt aber dann vor, wenn die Behörde einen Entscheid zu fällen hat und entweder gar nicht tätig wird oder den Entscheid nicht binnen der Frist trifft, die nach der Natur der Sache und nach der Ge- samtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint.16 b) Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023 betraf eine baupolizeiliche Angele- genheit auf dem Grundstück des Beschwerdegegners. Auch bei erheblicher Arbeitsbelastung war die Gemeinde gehalten, innert nützlicher Frist mitzuteilen, ob sie diesbezüglich ein Baupolizei- bzw. Wiederherstellungsverfahren führt, und die Beteiligten zumindest über die geplanten Verfah- rensschritte zu orientieren. Der Beschwerdeführer hat als Anzeiger und Nachbar ein Recht auf Teilnahme am Wiederherstellungsverfahren (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG) und durfte daher erwar- ten, dass (auch) ihm eine solche Mitteilung gemacht wird. Die Gemeinde wurde erst am 28. November 2023, also 5 Monate nach der Anzeige vom 29. Juni 2023, wieder in baupolizeilichen Angelegenheiten betreffend die Parzelle Nr. F.________ tätig. Sie richtete ein Schreiben an den Beschwerdegegner, das der Beschwerdeführer in Kopie erhielt. Dieses Schreiben betraf aber wiederum den Traktorunterstand und das Treibhaus. Zu den Ge- genständen der Anzeige vom 29. Juni 2023 äusserte sich die Gemeinde darin nicht. Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung am 18. Dezember 2023 hatte der Beschwerdefüh- rer keine Mitteilung oder sonstige Hinweise erhalten, wonach die Gemeinde auch die Beanstan- dungen in der Anzeige vom 29. Juni 2024 zum Gegenstand baupolizeilicher Abklärungen machen würde. Die angemessene Frist für eine solche Mitteilung war dabei überschritten. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung lag daher eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung vor. 15 Lucie von Büren, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 9 N. 55 16 Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 1045 f. mit Hinweisen; BGer 1C_229/2017 vom 28. September 2017 E. 2.5.1 5/8 BVD 120/2023/78 c) Mit ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2024 hat die Gemeinde klargestellt, dass sie auch hinsichtlich der Beanstandungen vom 29. Juni 2023 ein Baupolizeiverfahren führen will. Sie hat dies mit der Verfügung vom 14. März 2024 auch unter Beweis gestellt. In der Verfügung vom 14. März 2024 behandelt sie die Frage der formellen und materiellen Rechtmässigkeit der in der Anzeige des Beschwerdeführers beanstandeten Bauten. Es ist daher nicht (mehr) nötig, die Gemeinde zum Führen eines diesbezüglichen Verfahrens an- zuweisen. d) Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde hat keinen Devolutivef- fekt. Die sachliche Beurteilung obliegt weiterhin der Gemeinde als erster Instanz.17 Entsprechend ist es auch an der Gemeinde, in erster Instanz zu beurteilen, ob und inwiefern sich die Verzeich- nung des Gebäudes B.________ 10 im Bauinventar auf das Verfahrensergebnis auswirkt. Dazu sind der Gemeinde keine Anweisungen zu erteilen. Die Richtigkeit des Eintrags im Bauinventar kann nicht zum Gegenstand eines Wiederherstel- lungsverfahrens gemacht werden. Auch darüber verbieten sich Anweisungen an die Gemeinde. e) Die Gemeinde muss dem Beschwerdeführer gemäss Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG Gelegen- heit zur Verfahrensteilnahme als Partei einräumen. Den Willen zur Verfahrensbeteiligung hat der Beschwerdeführer bereits mit der Anzeige vom 29. Juni 2023 zum Ausdruck gebracht, indem er darum ersuchte, dass ihm eine beschwerdefähige Verfügung eröffnet werde. Mit der Beschwer- deerhebung hat er den Willen, als Partei am Verfahren beteiligt zu werden, erneut bekräftigt. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 14. März 2024 nur in Kopie zuge- stellt und ihm mit dieser keine Gelegenheit zur Verfahrensbeteiligung mittels Stellungnahme ein- geräumt. Damit hat sie dem Beschwerdeführer die Parteirechte verweigert, auf die er Anspruch hat. Die Gemeinde ist daher anzuweisen, dass sie den Beschwerdeführer im Baupolizei- bzw. Wieder- herstellungsverfahren betreffend Pferdestallungen etc. (Anzeige des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023, Verfügung der Gemeinde E.________ vom 14. März 2024) als Partei behandeln muss. Das bedeutet insbesondere, dass dem Beschwerdeführer die im Verfahren ergehenden Verfügungen korrekt eröffnet (und nicht nur in Kopie zugestellt) werden müssen. Als Verfahrens- partei hat der Beschwerdeführer zudem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf recht- liches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, er- hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Stellung als Verfahrenspartei auch von jedem eingereichten Aktenstück und jeder Stellungnahme von Par- teien oder Behörden Kenntnis zu geben, damit er sich dazu äussern kann, wenn er dies für nötig erachtet.18 f) Die Gemeinde hat mit der Verfügung vom 14. März 2024 ihren Willen zum Ausdruck ge- bracht, das Verfahren nun zielstrebig voranzutreiben. Es ist damit zu rechnen, dass sie das Ver- fahren in angemessener Frist mit einer anfechtbaren Verfügung abschliessen wird. 17 Markus Müller, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 101 f. 18 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N 9b; Urs Eymann, Das rechtliche Gehör im erst- instanzlichen Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2006 S. 47 ff. 6/8 BVD 120/2023/78 Es kann daher darauf verzichtet werden, der Gemeinde diesbezügliche Anweisungen zu erteilen. 3. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Gemeinde angewie- sen wird, den Beschwerdeführer im Baupolizeiverfahren betreffend Pferdestallungen etc. (Anzeige des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023, Verfügung der Gemeinde E.________ vom 14. März 2024) als Partei zu behandeln. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. b) Die im Beschwerdeverfahren entstehenden Verfahrenskosten werden als Pauschalgebühr erhoben. Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV19). Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die beson- deren Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen im Ergebnis nur teilweise durch. Als besonderer Umstand ist aber zu würdi- gen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung begründeten Anlass zur Geltendmachung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung hatte. Erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens unternahm die Gemeinde baupolizeiliche Verfahrensschritte, die sich mit dem Gegenstand der Anzeige des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023 befassen und letzt- lich dazu führten, dass der Gemeinde insoweit keine Anweisungen erteilt werden müssen. Ange- sichts dieser besonderen Umstände rechtfertigt es sich nicht, dem Beschwerdeführer Verfahrens- kosten zu auferlegen. Die Gemeinde hat nach Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden daher vom Kanton getragen. c) Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen. III. Entscheid 1. Die Gemeinde E.________ wird angewiesen, den Beschwerdeführer am Baupolizei- bzw. Wiederherstellungsverfahren betreffend Pferdestallungen etc. (Anzeige des Beschwerde- führers vom 29. Juni 2023, Verfügung der Gemeinde E.________ vom 14. März 2024) als Partei zu beteiligen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung 19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 7/8 BVD 120/2023/78 - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde E.________, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen An- trag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift ent- halten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8