Der Anzeiger belegte seine baupolizeiliche Anzeige mit Fotos, welche Fahrzeuge der Schreinerei auf dem Grundstück in der Wohnzone W2 zeigen. Es zeigte sich in der Folge, dass die Beschwerdeführenden die ihnen als unbefugt bekannte Nutzung weiterhin vornahmen. Die Beschwerdeführenden unterstellen dem Anzeiger keine Mutwilligkeit und eine solche ist auch nicht erkennbar. Dem Anzeiger sind keine Gebühren aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat die Kosten der Wiederherstellungsverfügung zu Recht den Beschwerdeführenden auferlegt.