Wer für einen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich ist, gilt als Verursacherin oder Verursacher eines baupolizeilichen Verfahrens und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. Die anzeigende Person kann daher nur dann kostenpflichtig werden, wenn sie mutwillig, mithin ohne berechtigten Verdacht ein entsprechendes Verfahren anstösst.18 Soweit die Beschwerdeführenden mit ihrem Antrag meinen, die Kosten der Wiederherstellungsverfügung seien zu erlassen oder mit der Gegenpartei zu teilen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Der Anzeiger belegte seine baupolizeiliche Anzeige mit Fotos, welche Fahrzeuge der Schreinerei auf dem Grundstück in der Wohnzone W2 zeigen.