Gemäss Art. 6 des Gebührenreglements der Einwohnergemeinde Rapperswil schuldet Gebühren und Auslagen, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Gebühren nach Aufwand werden gemäss Art. 4 Abs. 2 des Gebührenreglements nach Art der Dienstleistung unterteilt. Für normale Verwaltungstätigkeit wird die Aufwandgebühr I erhoben, für Verwaltungstätigkeit, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordert, die Aufwandgebühr II. Nach Art. 40 des Gebührenreglements wird für den Erlass von baupolizeilichen Verfügungen wie Baueinstellung, Wiederherstellung, Ersatzvornahme etc. die Aufwandgebühr II verrechnet.