Zusammenfassend liegt die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im öffentlichen Interesse, ist verhältnismässig und verletzt den Vertrauensgrundsatz nicht. Die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist inzwischen abgelaufen und muss daher von Amtes wegen neu angesetzt werden. Den Beschwerdeführenden wurde ursprünglich eine Frist von rund 2,5 Monaten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gesetzt. Eine Frist von zwei bis drei Monaten für die Erstellung eines einfachen Holzzaunes erscheint angemessen.