Die von der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2024 vorgeschlagene Massnahme der Erstellung eines einfachen Holzzaunes ohne Fundament entlang der westlichen Parzellengrenze ist zumutbar, da sie nicht weiter geht, als zur Herstellung des rechtmässigen Zustands nötig ist. Die Erstellung eines einfachen Holzzauns ist weder von den Kosten, noch vom zeitlichen Aufwand her für die Beschwerdeführenden übermässig belastend. Auch ist die Zugänglichkeit zu den westlich des Wohnhauses gelagerten Kisten über die Zufahrt nördlich der Liegenschaft gewährleistet.