Die Erstellung eines einfachen Zaunes ohne Fundamente auf der westlichen Parzellengrenze reicht aus, um die Parkierung und die Nutzung als Abstellfläche für die Fahrzeuge der Schreinerei zu verhindern. Die Verfügung der Vorinstanz vom 15. November 2023 ist dahingehend zu wenig präzise und wird mit diesem Entscheid ergänzt.