Das Aufstellen eines Zaunes ist geeignet, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Ein einfaches Benützungsverbot ist nicht ausreichend – insbesondere vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden trotz des Rückzugs des Baugesuchs und in Kenntnis der Zonenwidrigkeit den Platz trotzdem als Parkplatz für die Fahrzeuge der Schreinerei genutzt haben. Die aktuell auf der westlichen Parzellengrenze zwischen Parzellen Rapperswil Grundbuchblatt Nrn. L.________ und P.________ aufgestellten unbefestigen Kettenständer mit rot-weisser Absperrkette genügen nicht.