e) Die Beschwerdeführenden gelten im baurechtlichen Sinne als bösgläubig und müssen dementsprechend in Kauf nehmen, dass die Vorinstanz die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands verfügt. Die Vorinstanz hat eine Absperrung entlang der Parzellengrenze verfügt, damit die Fläche westlich des Hauses I.________strasse 14 nicht als Parkplatz für Fahrzeuge der Schreinerei genutzt werden kann. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2024 teilte die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren mit, dass dem Vorschlag des Beschwerdeführers 1, eine Abgrenzung mit Holzkisten zu erstellen, nicht zugestimmt werden könne.