In ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen baupolizeilichen Verfahren geben die Beschwerdeführenden an, das Abstellen der Fahrzeuge neben der Liegenschaft I.________strasse 14 sei nur eine Momentaufnahme gewesen, die Fahrzeuge seien nur kurzfristig auf den Platz gestellt worden, damit andere Lieferwagen hätten beladen werden können. Im gleichen Schreiben geben die Beschwerdeführenden an, sie würden die Fahrzeuge wie in den vergangenen 12 Jahren nun wieder auf dem bestehenden Platz abstellen, was jedoch für den Betriebslauf sehr aufwendig sei. Die Beschwerdeführenden hatten offensichtlich Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Umnutzung.