Nachdem den Beschwerdeführenden im entsprechenden Baubewilligungsverfahren mitgeteilt wurde, dass die Parkplätze auf dem Grundstück in der Wohnzone W2 nicht bewilligungsfähig seien, zogen diese das Baugesuch zurück und gaben an, nur die baubewilligungsfreien Arbeiten auszuführen. Trotz der entsprechenden Information und des Rückzugs des Baugesuchs haben die Beschwerdeführenden den baubewilligungsfrei erstellten Kiesplatz als Parkplatz für ihre Geschäftsfahrzeuge genutzt.