a) In ihrer Wiederherstellungsverfügung vom 15. November 2023 weist die Vorinstanz die Beschwerdeführenden an, entlang der Parzellengrenze der Parzelle Rapperswil Grundbuchblatt Nr. L.________ zur Parzelle Rapperswil Grundbuchblatt Nr. P.________ eine geeignete bauliche Massnahme (ohne Möglichkeit zur temporären Öffnung) zur Sicherstellung der entsprechenden Nutzung vorzunehmen. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Parzellen Rapperswil Grundbuchblatt Nrn. L.________ und P.________ seien in ihrem Privatbesitz und unterschiedliche Nutzungszonen müssten nicht mit Zäunen gekennzeichnet bzw. abgetrennt werden.