Eine Schreinerei ist nicht dem stillen Gewerbe zuzuordnen. Dementsprechend ist die Nutzung der Fläche westlich des Wohnhauses auf Parzelle Rapperswil Grundbuchblatt Nr. L.________ als Park- resp. Manövrierfläche für die Fahrzeuge der Schreinerei nicht zulässig. Selbst wenn die Nutzung als Parkfläche zonenkonform wäre, müsste ein entsprechender Bedarf nachgewiesen werden. Die Umnutzung ist auch materiell rechtswidrig. 5. Wiederherstellungsmassnahmen