b) Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG). Bei nachträglichen Baugesuchen ist hingegen grundsätzlich das Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens beziehungsweise im Zeitpunkt der Nutzungsänderung auf diese anwendbar war. Späteres Recht ist unter anderem dann anzuwenden, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist. Sind jedoch mit der allfälligen Wiederherstellung keine kostspieligen baulichen Massnahmen verbunden, ist künftiges milderes Recht nicht abzuwarten.6