len.4 Eine Umnutzung ohne bauliche Vorkehren ist nur von der Baubewilligungspflicht ausgenommen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind. Die Nutzung einer Fläche als (dauerhafter) Abstellplatz für Motorfahrzeuge ist ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG und Art. 1a BauG. Das gilt unabhängig davon, ob dafür bauliche Massnahmen vorgenommen werden oder nicht.