a) Der Erlass einer Wiederherstellungsverfügung setzt voraus, dass ein unrechtmässiger Zustand besteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine Bauherrschaft ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ausgeführt hat, ohne im Besitz einer Baubewilligung dafür zu sein (Art. 45 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 BauG). Nach Art. 22 RPG3 unterliegt die Errichtung oder Änderung von Bauten und Anlagen der Baubewilligungspflicht. Nebst baulichen Änderungen können auch Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen, die ohne bauliche Vorkehren auskommen, unter die Baubewilligungspflicht fal-