9. Mit Verfügung vom 23. April 2024 forderte das Rechtsamt der BVD die Vorinstanz auf, zur Höhe der Kosten im Wiederherstellungsverfahren Stellung zu nehmen. Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 8. Mai 2024 eine detaillierte Kostenaufstellung ein. Danach führte es im Beisein der Parteien einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Die Vorinstanz wurde gebeten, sich zur anlässlich des Augenscheins diskutierten Abgrenzungsmöglichkeit zu äussern. Mit Stellungnahme vom 10. Juli 2024 äusserte sich die Vorinstanz negativ zur diskutierten Abgrenzung und teilte den Beschluss der Bau- und Planungskommission mit, dass ein Zaun ohne Fundament erstellt werden soll.