Sie begründete diese Verfügung damit, dass die Nutzung des Platzes in der Wohnzone W2 als Parkplatz für die Schreinerei nicht zonenkonform sei. Die von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellte Kennzeichnung sei unzureichend, um die entsprechende Nutzung zu verhindern. In der Wiederherstellungsverfügung auferlegte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zudem Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 950.00.