5. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 15. November 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden auf, bis zum 31. Januar 2024 entlang der Parzellengrenze der Parzellen Rapperswil Grundbuchblatt Nrn. L.________ und P.________ eine geeignete bauliche Massnahme (ohne Möglichkeit zur temporären Öffnung) zur Sicherstellung der entsprechenden Nutzung vorzunehmen. Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an. Sie begründete diese Verfügung damit, dass die Nutzung des Platzes in der Wohnzone W2 als Parkplatz für die Schreinerei nicht zonenkonform sei.