Die Holzkisten hätten somit keinen Einfluss auf eine gewerbliche Nutzung. Der Durchgang zwischen G.________strasse und I.________strasse werde für die Staplerdurchfahrt und nicht als neuer Strassenanschluss benutzt. Es sei, entgegen der Verfügung der Vorinstanz, kein neuer Parkplatz entstanden. Der vorherige Steingarten sei zu einem Sitzplatz aus versickerungsfähigen Verbundsteinen umgewandelt worden, welchen die Mieterschaft im Einfamilienhaus I.________strasse 14 nun sinnvoll nutzen könne. Um die Situation zu entschärfen, werde der umgestaltete Platz gekennzeichnet, um die Platzverhältnisse und deren Nutzung ersichtlich zu machen.