Die Beschwerdeführenden brachten vor, sie hätten die Arbeiten so ausgeführt, dass keine Baubewilligung notwendig sei – wie dies auch in der Abschreibungsverfügung festgehalten worden sei. Fahrzeuge würden nur kurzfristig auf den Platz gestellt, damit andere Lieferwagen beladen 2/12 BVD 120/2023/75