und ein neuer Parkplatz an der nordöstlichen Ecke der Liegenschaft I.________strasse 14. Die Vorinstanz führte aus, mit dem vorangehenden Baubewilligungsverfahren sei eine Umnutzung des Gartens zu Parkplätzen für die Schreinerei bereits abgeklärt worden und es habe sich herausgestellt, dass eine solche Nutzung in der Wohnzone W2 nicht zonenkonform sei. Trotz Rückzug des Baugesuchs seien die Arbeiten umgesetzt worden. Ein nachträgliches Baugesuch könnte kaum bewilligt werden. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme resp. zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuches.