4. Am 10. August 2023 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass die Ausführung baubewilligungspflichtiger Arbeiten resp. Nutzungsänderungen auf dem Grundstück Rapperswil Grundbuchblatt Nr. L.________ festgestellt worden seien, für welche keine Baubewilligung vorliege: ein neuer Umschlag- und Lagerplatz für Fahrzeuge der Schreinerei sowie Mulden mit Abfällen aus der Schreinerei auf der nordwestlichen Seite der Liegenschaft I.________strasse 14, eine neue Zufahrt resp. ein neuer Strassenanschluss auf der nordöstlichen Ecke der Parzelle Rapperswil Grundbuchblatt Nr. L.________ und ein neuer Parkplatz an der nordöstlichen Ecke der Liegenschaft I.________strasse 14.